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200 2026 66

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-04-09 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 2001 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 1. April 2025 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am

3. April 2025 ab dem 1. April 2025 Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [nachfolgend AVA bzw. Beschwerde- gegner], Dossier Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. II] 105 pag. 202 f. so- wie 104 pag. 288 ff. bzw. 88 pag. 223 ff.). Der Versicherte bezog in der Fol- ge ab April 2025 Arbeitslosentaggelder (act. II 76 pag. 143, 70 pag. 119, 68 pag. 116, 64 pag. 111, 54 pag. 96, 53 pag. 95). Nachdem in der Folge beim AVA Arbeitsunfähigkeitszeugnisse den Versicherten betreffend die Zeit vom 30. Juni bis zum 25. Juli 2025 (act. II 52 pag. 94), vom 11. August bis zum 14. September 2025 (act. II 63 pag. 110) und vom 28. August bis zum

16. September 2025 (act. II 51 pag. 93) eingegangen waren, lehnte dieses mit Verfügung vom 8. September 2025 (act. II 50 pag. 90 ff.) einen An- spruch des Versicherten auf Krankentaggelder vom 30. Juni bis zum

25. Juli 2025 wegen verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit ab und for- derte an den Versicherten bereits ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 2'111.50 zurück (vgl. auch act. II 49 pag. 89, 46 pag. 82). Diese Verfü- gung blieb unangefochten. In der Folge (act. II 45 pag. 81) ging beim AVA ein weiteres Arbeitsunfähig- keitszeugnis den Versicherten betreffend die Zeit vom 15. September bis zum 12. Oktober 2025 ein. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 (act. II 41 pag. 74 ff.) lehnte das AVA alsdann mit der Begründung, am 9. September 2025 sei der 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsun- fähigkeit abgelaufen, einen Anspruch des Versicherten auf Krankentaggel- der ab dem 10. September 2025 ab. Nachdem ab dem 13. Oktober 2025 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (act. II 38 pag. 71), wurden ab diesem Tag wieder Arbeitslosentaggelder ausgerichtet (act. II 34 pag. 66). Die gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2025 erho- bene Einsprache (vgl. etwa act. II 26 pag. 54, 25 pag. 53, 24 pag. 52, 20

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, ALV 200 2026 66

- 3 - pag. 45, 17 pag. 42) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 21. Janu- ar 2026 (act. II 108 pag. 298 ff.) ab. B. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (Postaufgabe) erhob der Versicherte Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2026 (act. II 108 pag. 298 ff.). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des an- gefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosen- taggeldern für die Zeit vom 15. September 2025 bis zum 12. Oktober 2025. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

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- 4 - 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 21. Ja- nuar 2026 (act. II 108 pag. 298 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder vom 10. September 2025 bis zum 12. Oktober 2025.

E. 1.3 Bei einem Taggeldansatz von Fr. 152.70 (vgl. etwa act. II 76 pag. 143) und streitigen 23 Taggeldern (vgl. Art. 21 Satz 2 AVIG) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzu- nehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähig- keit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Ar- beitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der übli- chen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvor- aussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi- cherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar- beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt

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- 5 - sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212; SVR 2025 ALV Nr. 15 S. 51, 8C_465/2024 E. 4.1).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen An- spruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder be- schränkt. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbser- satz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausge- schöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 % arbeitsfähig sind und auf das um 50 % gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht damit vom Grundprinzip der Arbeitslosenversi- cherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in Betracht kommen, ab und erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Ar- beitsfähigkeit infolge Krankheit, Unfall und Schwangerschaft. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermei- den und Lücken im Bereich der „Nahtstellen“ zwischen der Arbeitslosenver- sicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeits- loser sollte namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limi- tierter Taggeldanspruch bestehen (BGE 135 V 185 E. 6.1.2 S. 189).

E. 2.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs-

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- 6 - last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1).

E. 3 Wie unter E. 2.2. hiervor dargelegt, haben Arbeitslose pro Rahmenfrist An- spruch auf maximal 44 Taggelder wegen Krankheit oder Unfall und be- schränkt auf 30 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Gemäss Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der B.________ vom 4. Juni 2025 war der Beschwerdeführer wegen Krankheit vom 11. August bis zum 14. September 2025 zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 63 pag. 110). Dieser gab dagegen zuerst auf dem Formular für den August 2025 am 22. August 2025 an, dass er im August 2025 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (act. II 61 pag. 108). Erst nach Rückfrage des Beschwerdegegners (act. II 60 pag. 106) korrigierte er seine früheren Angaben dem Arztzeugnis ent- sprechend und gab an, vom 11. August bis zum 14. September 2025 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein (act. II 57 pag. 103). In der Folge gingen beim Beschwerdegegner Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dipl. Ärztin C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Juni 2025, wonach der Beschwerdeführer bereits vom 30. Juni bis zum 25. Juli 2025 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (act. II 52 pag.

94) und von dem Spital D.________ vom 2. September 2025, welches dem Beschwerdeführer eine vollständige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 28. August bis zum 16. September 2025 attestierte (act. II 51 pag. 93), ein. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. September 2025 (act. II 50 pag. 90 ff.) verneinte der Beschwerdegegner wegen verspäteter

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- 7 - Meldung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankentaggelder für die Zeit vom 30. Juni bis zum 25. Juli 2025 und forderte bereits ausbezahl- te Arbeitslosentaggelder im Umfang von Fr. 2'111.50 zurück (vgl. auch act. II 46 pag. 82). Danach ging beim Beschwerdegegner ein weiteres Arbeits- unfähigkeitszeugnis der B.________ vom 16. September 2025 betreffend eine vollständige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 15. September bis zum 12. Oktober 2025 ein (act. II 45 pag. 81). Diese Arbeitsunfähigkeit wurde alsdann vom Beschwerdeführer am 26. September 2025 unter- schriftlich bestätigt (act. II 44 pag. 79 f.). Am 13. Oktober 2025 (act. II 41 pag. 74 f.) lehnte der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankentaggelder ab dem

10. September 2025 ab, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ab dem 11. August 2025 krank gemeldet gewesen, mithin sei am

9. September 2025 der 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und es bestehe über dieses Datum hinaus kein Anspruch auf Krankentaggelder mehr. Daraufhin wurde dem Be- schwerdegegner ein Zeugnis von Dr. med. E.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, vom 17. Oktober 2025 (act. II 38 pag. 71) zugestellt, wonach der Beschwerdeführer seit dem 13. Oktober 2025 zu 100 % ar- beitsfähig sei. Dr. med. E.________ attestierte alsdann am 6. November 2025 (act. II 27 pag. 55) – ohne Angabe eines Grundes – dass der Be- schwerdeführer bereits vom 11. August bis zum 14. Oktober 2025 arbeits- fähig gewesen sei, was vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7. Novem- ber 2025 (act. II 26 pag. 54) bestätigt wurde. Am 19. Dezember 2025 (act. II 1 pag. 1 ff.) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu den sich wider- sprechenden Arztzeugnissen bis am 9. Januar 2026 Stellung zu nehmen. Dies hat er nicht getan, weswegen am 21. Januar 2026 (act. II 108 pag. 298 ff.) der vorliegende angefochtene Einspracheentscheid erging. Vorliegend ist gestützt auf die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), erstellt, dass gemäss den früheren Aussagen des Beschwer-

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- 8 - deführers selbst wie auch den damit übereinstimmenden echtzeitlichen Arztzeugnissen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vom

11. August bis zum 12. Oktober 2025 zu 100 % arbeitsunfähig war. Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juni bis Oktober 2025 jeweils genügende Arbeitsbemühungen getätigt hat (vgl. act. II 22 pag. 48), nichts. Die von Dr. med. E.________ nicht echtzeitlich und nach der Leistungsverneinung vom 13. Oktober 2025 (act. II 41 pag. 74 ff.) rückwirkend attestierte Arbeitsfähigkeit wie auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers vermögen dagegen nicht zu überzeu- gen. Vielmehr ergibt sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers, dass er aus finanzieller Not auf die Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder ange- wiesen gewesen wäre (act. II 75 pag. 142 sowie Beschwerde). Somit kann auf die nachträglich geltend gemachte jedoch vollständig unsubstantiierte 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Gelegenheit und unmissverständlicher Aufforderung (vgl. act. II 1 pag. 1 ff.) weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwer- deverfahren Beweismittel eingereicht, welche seine nachträgliche Behaup- tung, er sei in der fraglichen Zeit vom 10. September bis zum 12. Oktober 2025 arbeitsfähig gewesen, stützten. Der Beschwerdegegner hat damit zu Recht ab dem 10. September 2025, d.h. dem 30. Tag nach Beginn der Ar- beitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankentaggelder verneint. Der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2026 (act. II 108 pag. 298 ff.) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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- 9 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, ALV 200 2026 66 - 4 - 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 21. Ja- nuar 2026 (act. II 108 pag. 298 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder vom 10. September 2025 bis zum 12. Oktober 2025. 1.3 Bei einem Taggeldansatz von Fr. 152.70 (vgl. etwa act. II 76 pag. 143) und streitigen 23 Taggeldern (vgl. Art. 21 Satz 2 AVIG) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzu- nehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähig- keit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Ar- beitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der übli- chen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvor- aussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi- cherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar- beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, ALV 200 2026 66 - 5 - sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212; SVR 2025 ALV Nr. 15 S. 51, 8C_465/2024 E. 4.1). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen An- spruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder be- schränkt. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbser- satz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausge- schöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 % arbeitsfähig sind und auf das um 50 % gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht damit vom Grundprinzip der Arbeitslosenversi- cherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in Betracht kommen, ab und erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Ar- beitsfähigkeit infolge Krankheit, Unfall und Schwangerschaft. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermei- den und Lücken im Bereich der „Nahtstellen“ zwischen der Arbeitslosenver- sicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeits- loser sollte namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limi- tierter Taggeldanspruch bestehen (BGE 135 V 185 E. 6.1.2 S. 189). 2.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, ALV 200 2026 66 - 6 - last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1).
  4. Wie unter E. 2.2. hiervor dargelegt, haben Arbeitslose pro Rahmenfrist An- spruch auf maximal 44 Taggelder wegen Krankheit oder Unfall und be- schränkt auf 30 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Gemäss Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der B.________ vom 4. Juni 2025 war der Beschwerdeführer wegen Krankheit vom 11. August bis zum 14. September 2025 zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 63 pag. 110). Dieser gab dagegen zuerst auf dem Formular für den August 2025 am 22. August 2025 an, dass er im August 2025 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (act. II 61 pag. 108). Erst nach Rückfrage des Beschwerdegegners (act. II 60 pag. 106) korrigierte er seine früheren Angaben dem Arztzeugnis ent- sprechend und gab an, vom 11. August bis zum 14. September 2025 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein (act. II 57 pag. 103). In der Folge gingen beim Beschwerdegegner Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dipl. Ärztin C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Juni 2025, wonach der Beschwerdeführer bereits vom 30. Juni bis zum 25. Juli 2025 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (act. II 52 pag. 94) und von dem Spital D.________ vom 2. September 2025, welches dem Beschwerdeführer eine vollständige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 28. August bis zum 16. September 2025 attestierte (act. II 51 pag. 93), ein. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. September 2025 (act. II 50 pag. 90 ff.) verneinte der Beschwerdegegner wegen verspäteter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, ALV 200 2026 66 - 7 - Meldung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankentaggelder für die Zeit vom 30. Juni bis zum 25. Juli 2025 und forderte bereits ausbezahl- te Arbeitslosentaggelder im Umfang von Fr. 2'111.50 zurück (vgl. auch act. II 46 pag. 82). Danach ging beim Beschwerdegegner ein weiteres Arbeits- unfähigkeitszeugnis der B.________ vom 16. September 2025 betreffend eine vollständige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 15. September bis zum 12. Oktober 2025 ein (act. II 45 pag. 81). Diese Arbeitsunfähigkeit wurde alsdann vom Beschwerdeführer am 26. September 2025 unter- schriftlich bestätigt (act. II 44 pag. 79 f.). Am 13. Oktober 2025 (act. II 41 pag. 74 f.) lehnte der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankentaggelder ab dem
  5. September 2025 ab, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ab dem 11. August 2025 krank gemeldet gewesen, mithin sei am
  6. September 2025 der 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und es bestehe über dieses Datum hinaus kein Anspruch auf Krankentaggelder mehr. Daraufhin wurde dem Be- schwerdegegner ein Zeugnis von Dr. med. E.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, vom 17. Oktober 2025 (act. II 38 pag. 71) zugestellt, wonach der Beschwerdeführer seit dem 13. Oktober 2025 zu 100 % ar- beitsfähig sei. Dr. med. E.________ attestierte alsdann am 6. November 2025 (act. II 27 pag. 55) – ohne Angabe eines Grundes – dass der Be- schwerdeführer bereits vom 11. August bis zum 14. Oktober 2025 arbeits- fähig gewesen sei, was vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7. Novem- ber 2025 (act. II 26 pag. 54) bestätigt wurde. Am 19. Dezember 2025 (act. II 1 pag. 1 ff.) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu den sich wider- sprechenden Arztzeugnissen bis am 9. Januar 2026 Stellung zu nehmen. Dies hat er nicht getan, weswegen am 21. Januar 2026 (act. II 108 pag. 298 ff.) der vorliegende angefochtene Einspracheentscheid erging. Vorliegend ist gestützt auf die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), erstellt, dass gemäss den früheren Aussagen des Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, ALV 200 2026 66 - 8 - deführers selbst wie auch den damit übereinstimmenden echtzeitlichen Arztzeugnissen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vom
  7. August bis zum 12. Oktober 2025 zu 100 % arbeitsunfähig war. Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juni bis Oktober 2025 jeweils genügende Arbeitsbemühungen getätigt hat (vgl. act. II 22 pag. 48), nichts. Die von Dr. med. E.________ nicht echtzeitlich und nach der Leistungsverneinung vom 13. Oktober 2025 (act. II 41 pag. 74 ff.) rückwirkend attestierte Arbeitsfähigkeit wie auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers vermögen dagegen nicht zu überzeu- gen. Vielmehr ergibt sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers, dass er aus finanzieller Not auf die Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder ange- wiesen gewesen wäre (act. II 75 pag. 142 sowie Beschwerde). Somit kann auf die nachträglich geltend gemachte jedoch vollständig unsubstantiierte 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Gelegenheit und unmissverständlicher Aufforderung (vgl. act. II 1 pag. 1 ff.) weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwer- deverfahren Beweismittel eingereicht, welche seine nachträgliche Behaup- tung, er sei in der fraglichen Zeit vom 10. September bis zum 12. Oktober 2025 arbeitsfähig gewesen, stützten. Der Beschwerdegegner hat damit zu Recht ab dem 10. September 2025, d.h. dem 30. Tag nach Beginn der Ar- beitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankentaggelder verneint. Der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2026 (act. II 108 pag. 298 ff.) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  8. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, ALV 200 2026 66 - 9 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2026 66 FRC/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. April 2026 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, ALV 200 2026 66

- 2 - Sachverhalt: A. Der 2001 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 1. April 2025 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am

3. April 2025 ab dem 1. April 2025 Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [nachfolgend AVA bzw. Beschwerde- gegner], Dossier Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. II] 105 pag. 202 f. so- wie 104 pag. 288 ff. bzw. 88 pag. 223 ff.). Der Versicherte bezog in der Fol- ge ab April 2025 Arbeitslosentaggelder (act. II 76 pag. 143, 70 pag. 119, 68 pag. 116, 64 pag. 111, 54 pag. 96, 53 pag. 95). Nachdem in der Folge beim AVA Arbeitsunfähigkeitszeugnisse den Versicherten betreffend die Zeit vom 30. Juni bis zum 25. Juli 2025 (act. II 52 pag. 94), vom 11. August bis zum 14. September 2025 (act. II 63 pag. 110) und vom 28. August bis zum

16. September 2025 (act. II 51 pag. 93) eingegangen waren, lehnte dieses mit Verfügung vom 8. September 2025 (act. II 50 pag. 90 ff.) einen An- spruch des Versicherten auf Krankentaggelder vom 30. Juni bis zum

25. Juli 2025 wegen verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit ab und for- derte an den Versicherten bereits ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 2'111.50 zurück (vgl. auch act. II 49 pag. 89, 46 pag. 82). Diese Verfü- gung blieb unangefochten. In der Folge (act. II 45 pag. 81) ging beim AVA ein weiteres Arbeitsunfähig- keitszeugnis den Versicherten betreffend die Zeit vom 15. September bis zum 12. Oktober 2025 ein. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 (act. II 41 pag. 74 ff.) lehnte das AVA alsdann mit der Begründung, am 9. September 2025 sei der 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsun- fähigkeit abgelaufen, einen Anspruch des Versicherten auf Krankentaggel- der ab dem 10. September 2025 ab. Nachdem ab dem 13. Oktober 2025 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (act. II 38 pag. 71), wurden ab diesem Tag wieder Arbeitslosentaggelder ausgerichtet (act. II 34 pag. 66). Die gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2025 erho- bene Einsprache (vgl. etwa act. II 26 pag. 54, 25 pag. 53, 24 pag. 52, 20

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- 3 - pag. 45, 17 pag. 42) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 21. Janu- ar 2026 (act. II 108 pag. 298 ff.) ab. B. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (Postaufgabe) erhob der Versicherte Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2026 (act. II 108 pag. 298 ff.). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des an- gefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosen- taggeldern für die Zeit vom 15. September 2025 bis zum 12. Oktober 2025. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

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- 4 - 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 21. Ja- nuar 2026 (act. II 108 pag. 298 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder vom 10. September 2025 bis zum 12. Oktober 2025. 1.3 Bei einem Taggeldansatz von Fr. 152.70 (vgl. etwa act. II 76 pag. 143) und streitigen 23 Taggeldern (vgl. Art. 21 Satz 2 AVIG) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzu- nehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähig- keit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Ar- beitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der übli- chen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvor- aussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi- cherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar- beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt

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- 5 - sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212; SVR 2025 ALV Nr. 15 S. 51, 8C_465/2024 E. 4.1). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen An- spruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder be- schränkt. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbser- satz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausge- schöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 % arbeitsfähig sind und auf das um 50 % gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht damit vom Grundprinzip der Arbeitslosenversi- cherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in Betracht kommen, ab und erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Ar- beitsfähigkeit infolge Krankheit, Unfall und Schwangerschaft. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermei- den und Lücken im Bereich der „Nahtstellen“ zwischen der Arbeitslosenver- sicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeits- loser sollte namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limi- tierter Taggeldanspruch bestehen (BGE 135 V 185 E. 6.1.2 S. 189). 2.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs-

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- 6 - last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). 3. Wie unter E. 2.2. hiervor dargelegt, haben Arbeitslose pro Rahmenfrist An- spruch auf maximal 44 Taggelder wegen Krankheit oder Unfall und be- schränkt auf 30 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Gemäss Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der B.________ vom 4. Juni 2025 war der Beschwerdeführer wegen Krankheit vom 11. August bis zum 14. September 2025 zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 63 pag. 110). Dieser gab dagegen zuerst auf dem Formular für den August 2025 am 22. August 2025 an, dass er im August 2025 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (act. II 61 pag. 108). Erst nach Rückfrage des Beschwerdegegners (act. II 60 pag. 106) korrigierte er seine früheren Angaben dem Arztzeugnis ent- sprechend und gab an, vom 11. August bis zum 14. September 2025 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein (act. II 57 pag. 103). In der Folge gingen beim Beschwerdegegner Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dipl. Ärztin C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Juni 2025, wonach der Beschwerdeführer bereits vom 30. Juni bis zum 25. Juli 2025 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (act. II 52 pag.

94) und von dem Spital D.________ vom 2. September 2025, welches dem Beschwerdeführer eine vollständige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 28. August bis zum 16. September 2025 attestierte (act. II 51 pag. 93), ein. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. September 2025 (act. II 50 pag. 90 ff.) verneinte der Beschwerdegegner wegen verspäteter

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- 7 - Meldung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankentaggelder für die Zeit vom 30. Juni bis zum 25. Juli 2025 und forderte bereits ausbezahl- te Arbeitslosentaggelder im Umfang von Fr. 2'111.50 zurück (vgl. auch act. II 46 pag. 82). Danach ging beim Beschwerdegegner ein weiteres Arbeits- unfähigkeitszeugnis der B.________ vom 16. September 2025 betreffend eine vollständige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 15. September bis zum 12. Oktober 2025 ein (act. II 45 pag. 81). Diese Arbeitsunfähigkeit wurde alsdann vom Beschwerdeführer am 26. September 2025 unter- schriftlich bestätigt (act. II 44 pag. 79 f.). Am 13. Oktober 2025 (act. II 41 pag. 74 f.) lehnte der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankentaggelder ab dem

10. September 2025 ab, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ab dem 11. August 2025 krank gemeldet gewesen, mithin sei am

9. September 2025 der 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und es bestehe über dieses Datum hinaus kein Anspruch auf Krankentaggelder mehr. Daraufhin wurde dem Be- schwerdegegner ein Zeugnis von Dr. med. E.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, vom 17. Oktober 2025 (act. II 38 pag. 71) zugestellt, wonach der Beschwerdeführer seit dem 13. Oktober 2025 zu 100 % ar- beitsfähig sei. Dr. med. E.________ attestierte alsdann am 6. November 2025 (act. II 27 pag. 55) – ohne Angabe eines Grundes – dass der Be- schwerdeführer bereits vom 11. August bis zum 14. Oktober 2025 arbeits- fähig gewesen sei, was vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7. Novem- ber 2025 (act. II 26 pag. 54) bestätigt wurde. Am 19. Dezember 2025 (act. II 1 pag. 1 ff.) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu den sich wider- sprechenden Arztzeugnissen bis am 9. Januar 2026 Stellung zu nehmen. Dies hat er nicht getan, weswegen am 21. Januar 2026 (act. II 108 pag. 298 ff.) der vorliegende angefochtene Einspracheentscheid erging. Vorliegend ist gestützt auf die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), erstellt, dass gemäss den früheren Aussagen des Beschwer-

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- 8 - deführers selbst wie auch den damit übereinstimmenden echtzeitlichen Arztzeugnissen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vom

11. August bis zum 12. Oktober 2025 zu 100 % arbeitsunfähig war. Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juni bis Oktober 2025 jeweils genügende Arbeitsbemühungen getätigt hat (vgl. act. II 22 pag. 48), nichts. Die von Dr. med. E.________ nicht echtzeitlich und nach der Leistungsverneinung vom 13. Oktober 2025 (act. II 41 pag. 74 ff.) rückwirkend attestierte Arbeitsfähigkeit wie auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers vermögen dagegen nicht zu überzeu- gen. Vielmehr ergibt sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers, dass er aus finanzieller Not auf die Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder ange- wiesen gewesen wäre (act. II 75 pag. 142 sowie Beschwerde). Somit kann auf die nachträglich geltend gemachte jedoch vollständig unsubstantiierte 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Gelegenheit und unmissverständlicher Aufforderung (vgl. act. II 1 pag. 1 ff.) weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwer- deverfahren Beweismittel eingereicht, welche seine nachträgliche Behaup- tung, er sei in der fraglichen Zeit vom 10. September bis zum 12. Oktober 2025 arbeitsfähig gewesen, stützten. Der Beschwerdegegner hat damit zu Recht ab dem 10. September 2025, d.h. dem 30. Tag nach Beginn der Ar- beitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankentaggelder verneint. Der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2026 (act. II 108 pag. 298 ff.) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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- 9 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.